5020 SALZBURG
Röcklbrunnstraße 11
1.1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (im Folgenden kurz als „AGB" bezeichnet gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der Willi Meingast GmbH & Co KG (im Folgenden kurz als „Meingast" bezeichnet) mit Unternehmern iSd Konsumentenschutzgeschäftes (KSchG). Sollte Meingast ausnahmsweise auch Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern abschließen, gelten diese AGB nur insoweit, als sie nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Unternehmer wie auch Verbraucher werden im Folgenden kurz als „Vertragspartner" bezeichnet.
1.2. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte von Meingast, wie etwa Lieferungen und Dienstleistungen und sämtliche andere wie immer geartete und namenhabende Vereinbarungen. Diese AGB gelten insbesondere auch für sämtliche Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Vereinbarungen ausdrücklich als vereinbart, auch wenn dies in Zusatz-, Folgeaufträgen oder weiteren Vereinbarungen nicht explizit festgelegt wird.
Maßgeblich ist die im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser AGB. Die AGB gelten mit der Übergabe und/oder Unterfertigung von Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen oder Ähnlichem sowie spätestens mit der Übernahme von Waren oder Ausführung der von Meingast zu erbringenden Dienstleistungen oder sonstigen Leistung als vereinbart und vom jeweiligen Vertragspartner von Meingast als angenommen. Meingast stellt die AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung auf der VVebsite „http://www.meingastat„ zur jederzeitigen Einsichtnahme und zum Download bereit.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Vertragspartners werden ausdrücklich ausgeschlossen. Meingast widerspricht jedenfalls der Anwendbarkeit derartiger Bedingungen ausdrücklich. Dem entgegenstehende oder auch nur kreuzende Geschäfts-, Liefer- oder sonstige Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte. Meingast erklärt ausdrücklich und ausschließlich nur zu diesen AGB kontrahieren zu wollen.
Die Anwendung von Geschäfts- oder sonstigen Bedingungen des Vertragspartners ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner an Meingast seine eigenen Geschäfts- oder sonstigen Bedingungen übermittelt und Meingast daraufhin liefert und/oder bei Erhalt der Geschäfts- oder sonstigen Bedingungen des Vertragspartners nicht widerspricht.
1.4. Abänderungen und/oder Ergänzungen von jeglichen Vereinbarungen mit Meingast und diesen AGBs sind ausschließlich nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch bei einem Abgehen vom hiermit vereinbarten Schriftformerfordernis. Festgehalten wird, dass keinerlei Nebenabreden bestehen.
1.5. Angestellte, Handelsvertreter oder Agenten von Meingast sind ohne schriftliche Bestätigung von Meingast nicht berechtigt, verbindliche Zusagen hinsichtlich der Waren und/oder deren Bestellung oder Lieferung zu machen. Der Vertragspartner von Meingast nimmt dies ausdrücklich zur Kenntnis und ist nicht berechtigt sich darauf zu verlassen, dass eine derartige Bestätigung erteilt worden ist. Der Vertragspartner von Meingast verzichtet in diesem Zusammenhang auf jegliche Ansprüche, die aus der Nichteinhaltung oder dem Bruch von Zusagen resultieren könnten, die von Meingast nicht bestätigt worden sind.
1.6. Die Befolgung von Hinweisen oder Empfehlungen von Meingast, seiner Angestellten, Handelsvertreter oder Agenten gegenüber dem Vertragspartner, dessen Angestellten, Handelsvertreter oder Agenten, wie etwa hinsichtlich der Lagerung, Anwendung oder des Gebrauchs der Waren, die von Meingast nicht schriftlich bestätigt worden sind, erfolgt auf das alleinige Risiko des Vertragspartners. Meingast ist unter keinen Umständen verantwortlich für Hinweise oder Empfehlungen, die nicht schriftlich bestätigt worden sind.
1.7. Jeder Schreibfehler, administrative Fehler oder sonst ein Fehler oder eine Auslassung im Bestellformular oder in den Unterlagen zum Geschäftsvorgang, dem Anbot, den Preislisten, der Annahmeerklärung, der Rechnung oder sonst einem Dokument oder einer Information, der Meingast unterläuft, kann von Meingast jederzeit richtiggestellt werden, ohne, dass der Vertragspartner daraus wie immer namenhabende Ansprüche gegenüber Meingast geltend machen kann.
1.8. Jede Mitteilung, Erklärung oder Genehmigung einer der Vertragsparteien hat schriftlich zu erfolgen und hat entweder an die Sitzadresse, eine Betriebsstätte oder ein Verwaltungsbüro oder sonst eine Adresse der jeweils anderen Vertragspartei gesendet zu werden, die die Vertragsparteien einander bekannt gegeben haben.
1.9. Sofern Meingast Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner (etwa wegen Vertragsbruch) nicht geltend macht, ist dies keinesfalls als Verzicht auf die Geltendmachung dieses Anspruches oder weiterer gleichartiger oder Folge- oder sonstiger Ansprüche zu verstehen oder auszulegen.
2.1. Kostenvoranschläge und Angebote von Meingast sind freibleibend und nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und ausdrücklich als rechtsverbindlich bezeichnet werden. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet Meingast nicht zur Annahme eines Auftrags.
Meingast behält sich insbesondere die Änderung von Art und Qualität der zu liefernden Waren und/oder Dienstleistungen wie auch der Preise ausdrücklich vor.
2.2. Kostenvoranschläge sind im Hinblick auf den mit der Erstellung verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand entgeltlich. Sofern auf Basis des Kostenvoranschlags tatsächlich eine Vereinbarung zustande kommt, werden die für den Kostenvoranschlag bereits bezahlten Kosten als Entgelt angerechnet.
2.3. Kostenschätzungen von Meingast sind unverbindlich; Meingast leistet weder Gewähr noch sonstigen Ersatz für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Kostenschätzungen.
3.1. Bestellt der Vertragspartner bei Meingast Waren und/oder Dienstleistungen, so ist er an seine Bestellung durch eine Frist von acht Wochen, gerechnet ab Einlangen der Bestellung bei Meingast an diese gebunden. Erhält der Besteller innerhalb dieser Frist weder eine Auftragsbestätigung, noch die Lieferung, so kann er seine Bestellung (nach Erhalt einer Teillieferung nur hinsichtlich des ausstehenden Teils) schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen zur Erteilung einer Auftragsbestätigung schriftlich widerrufen. Die Bestellung ist erst dann angenommen, wenn Meingast eine Auftragsbestätigung übermittelt hat oder der Bestellung durch Lieferung tatsächlich entspricht.
3.2. Überhaupt sind Angaben zu Lieferzeiten nur ungefähr. Lieferzeiten beginnen jedenfalls frühestens mit dem Tag der Auftragsbestätigung und setzen im Übrigen voraus, dass seitens des Vertragspartners alle notwendigen Mittel wie etwa Druckvorlagen beigestellt worden sind. Auftragsänderungen müssen von Meingast erneut schriftlich bestätigt werden. Jegliche Auftragsänderungen erweitern die Lieferfristen um einen angemessenen Zeitraum.
Jegliche Erweiterung und/oder Änderung eines Anbots oder Auftrags ist auch dann gültig, wenn dies mündlich erfolgt und von Meingast schriftlich oder durch tatsächliche Entsprechung bestätigt wird. Diese AGB gelten auch bei Erweiterung und/oder Änderung eines Angebots oder Auftrags vollinhaltlich.
3.3. Sofern eine Vereinbarung nicht durch beiderseitige Unterfertigung einer Urkunde zustande kommt, nimmt Meingast Angebote oder Bestellungen des Vertragspartners durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Erbringung der Leistung oder durch Lieferung des Vertragsgegenstandes an.
Solange der Vertragspartner keine schriftliche Vertragserklärung abgegeben hat, ist Meingast berechtigt aber nicht verpflichtet, mit der Erfüllung zu beginnen.
4.1. Meingast ist erst dann zur Lieferung und/oder Ausführung einer Leistung verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Vertragspartner allfällige bauliche, technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat und eine allfällig vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.
4.2. Leistungen die nicht ausdrücklich im Angebot oder in sonstigen von Meingast unterzeichneten Vertragsurkunden enthalten sind, sind nicht geschuldet.
4.3. Erfolgt die Ausführung von Leistungen aufgrund von Plänen, Grundrissen, Skizzen oder Anweisungen, die der Vertragspartner übergeben hat, garantiert
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dieser Meingast die Richtigkeit der beigestellten Unterlagen und Anweisungen. Eine Prüf- und Warnpflicht trifft Meingast hinsichtlich dieser Unterlagen und Anweisungen nicht. Sollte der Vertragspartner eine Überprüfung der von ihm beigestellten Konstruktionen, Geräte, Maschinen oder Unterlagen wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Vertragspartner hiefür ein angemessenes Entgelt.
4.4. Hat der Vertragspartner Leistungen an beigestellten Konstruktionen, Maschinen oder Geräten zu verrichten, so haftet der Vertragspartner von Meingast für die Sicherheit derselben. Eine Verpflichtung von Meingast, diese hinsichtlich der Sicherheit zu überprüfen, besteht nur bei gesonderter Beauftragung.
4.5. Für behelfsmäßige Instandsetzungen oder Reparaturen leistet Meingast keinerlei Gewähr oder sonstigen Ersatz. Dem Vertragspartner ist bewusst, dass behelfsmäßige Instandsetzungen oder Reparaturen keine dauerhafte Lösung darstellen und innerhalb kürzester Zeit wieder derselbe Defekt oder Schaden oder ein anderer Defekt oder Schaden auftreten können.
5.1. Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich und ausdrücklich als rechtsverbindlich vereinbart werden. Ansonsten hat Meingast Leistungen innerhalb angemessener Frist zu erbringen.
5.2. Wird der Beginn einer Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde diese Verzögerung nicht durch Umstände die Meingast verschuldet hat, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen oder Fertigstellungstermine angemessen verlängert und von Meingast gegebenenfalls neu bekannt gegeben. Dies gilt auch bei Änderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.
5.3. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Vertragspartner zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.
5.4. Meingast behält sich vor, von Vereinbarungen zurückzutreten, wenn Informationen hervorkommen, die berechtigten Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vertragspartners aufkommen lassen.
5.5. Unterbleibt die Leistungserbringung — außer im Fall eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch den Vertragspartner — über Wunsch des Vertragspartners ganz oder zum Teil, sind vom Vertragspartner alle Meingast dadurch entstehenden Nachteile einschließlich dem entgangenen Gewinn zu vergüten.
5.6. Lieferungen und Leistungserbringungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners zum und am vereinbarten Erfüllungsort. Die Heranziehung von Subunternehmern oder sonstigen Gehilfen zur teilweisen oder auch gänzlichen Ausführung von Aufträgen ist jederzeit zulässig. Termine für Lieferungen und Leistungen werden von Meingast in der Auftragsbestätigung festgelegt. Sofern weitere Termine und/oder Teilschritte notwendig sind, werden diese einvernehmlich festgelegt und der Terminplan entsprechend ergänzt. Sollte kein Einvernehmen hierüber hergestellt werden, legt Meingast die weiteren Termine und Teilschritte einseitig fest.
Voraussetzung für die Einhaltung zugesagter lnbetriebnahmetermine ist, dass die einzelnen Schritte im Projektablauf gemäß Terminplan abgeschlossen werden und dass von Meingast vorgesehene Teilabnahmen (Standortabnahme, Produktabnahme, gegebenenfalls Werksabnahme, Einschulung) durchgeführt werden.
5.7. Zum Rücktritt wegen Verzugs ist der Vertragspartner nur nach schriftlicher Setzung einer angemessenen, zumindest achtwöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs berechtigt. Schadenersatzansprüche aufgrund eingetretenen Verzugs sind außer im Fall groben Verschuldens von Meingast ausgeschlossen. Ist die Leistungserbringung zum Teil oder auch gänzlich unmöglich, ohne, dass dies Meingast oder dem Vertragspartner zuzurechnen ist, ist Meingast berechtigt, den tatsächlichen bisherigen Materialaufwand samt Barauslagen und die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.
Von Meingast im Verzugs- und auch sonst jedwedem nur denkbaren Haftungsfall nicht zu vertreten sind Fälle höherer Gewalt wie etwa Explosionen, Überschwemmungen, Stürme und Orkane, Feuer und Unfälle; Krieg, Kriegshandlungen oder drohender Krieg, Sabotage, Aufstände, zivile Unruhen oder Mobilmachung; Gesetze, Verordnungen und sonstige Erlässe und Handlungen des Gesetzgebers, gesetzliche oder sonstige rechtliche Be- oder Einschränkungen, lokale gesetzliche Bestimmungen, gesetzliche oder sonstige Verbote oder Maßnahmen von Teilen der Regierung, des Parlaments oder sonstiger Behörden; Import- oder Exportbestimmungen oder Beschränkungen, Embargos; Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskämpfe oder Handelsstreitigkeiten (gleichgültig, ob Angestellte von Meingast oder eines Dritten davon betroffen sind); Rohstoffengpässe, Engpässe in Bezug auf Arbeitnehmer oder die Arbeitsleistung, Treibstoffknappheit, Produktionsmaschinen- oder Ersatzteilknappheit; Stromausfälle oder sonstige Ausfälle bei der Energieversorgung sowie gänzlicher oder teilweiser Ausfall von Produktionsmaschinen.
5.8. Die Abnahme bzw. Übernahme der Ware bzw. sonstigen Leistung durch den Vertragspartner hat spätestens binnen 30 Werktagen nach der Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Das Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel berechtigt den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme. Kommt eine Übernahme bzw. Abnahme innerhalb dieses Zeitraums nicht zustande, gilt die Übernahme bzw. Abnahme mit dem Ablauf des 30. Tages nach der Fertigstellungsanzeige als bewirkt.
6.1. Sofern Meingast ohne vorheriges Angebot mit der Erbringung von Leistungen beauftragt wird, so kann Meingast vom Vertragspartner ein angemessenes Entgelt hiefür verlangen. Entgelte sind jedenfalls dann angemessen, wenn sie den von Meingast üblicherweise verrechneten Sätzen entsprechen.
Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass Mehrleistungen oder solche Leistungen auszuführen sind, die nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, beauftragt der Vertragspartner Meingast bereits jetzt mit der Erbringung dieser Leistungen. Meingast ist jedenfalls berechtigt auch hiefür ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
6.2. Pauschalpreis- und Pauschalentgeltvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solcher und der Schriftlichkeit.
6.3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich als Nettopreise und Nettoentgelte ab Lieferwerk ohne Umsatzsteuer, ohne Verpackung, ohne Transportkosten, ohne Transportversicherung und sonstige Gebühren, Abgaben und Zölle etc. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich in EURO (€) — soweit nichts anderes vereinbart ist. Sofern durch Meingast eine Fakturierung in Dollar ($) oder einer anderen Währung erfolgt, hat eine etwaige Zahlung in Euro (€) durch den Vertragspartner unter Zugrundelegung des Devisenkurses der Börse Wien zum Datum der Faktura für den Ankauf der der Fakturierung zugrundegelegten Währung zu erfolgen.
Sämtliche Preise, Entgelte und Rabattsätze von Meingast gelten nur im jeweiligen Einzelfall. Wenn sich zwischen der Bestellung bzw. dem Auftrag und der Auslieferung bzw. Leistungserbringung durch Meingast die Produktgestehungskosten, wie etwa in Folge von Materialpreiserhöhungen, sonstigen Rohstoffpreiserhöhungen, Zollerhöhungen, oder sonstiger Aufwendungen oder Spesen etc. von Meingast erhöhen, ist Meingast berechtigt, einen der Änderung der Kalkulationsgrundlagen aliquot erhöhten Preis zu verlangen, und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet worden sind. Für den Fall, dass ein fixer Liefertermin vereinbart wurde, tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Auslieferung als für die Anpassung maßgeblich jener des verbindlichen Liefertermins, auch wenn die Auslieferung später erfolgt. Kommt es aufgrund dieser Bestimmung zu einer Preiserhöhung
von mehr als 10 %, hat Meingast den Vertragspartner hievon zu verständigen und ist der Vertragspartner diesfalls berechtigt, vom Vertrag innerhalb von sieben Tagen ab Verständigung durch schriftliche Erklärung unter der Bedingung zurückzutreten, dass Meingast die Preiserhöhung nicht auf 10 % reduziert. Unterlässt Meingast eine derartige Verständigung ist der Anspruch auf die Erhöhung soweit sie 10 % übersteigt, verwirkt.
6.4. Etwaige Fahrtkosten zum Ort der vereinbarten Leistungserfüllung und allfällige Transportkosten, Kosten für eine Transportversicherung, Verpackung etc. kann Meingast gesondert verrechnen. Der Vertragspartner genehmigt hiermit den Transport und/oder Versand der Waren oder sonstigen Leistungen mit einem üblichen Transportmittel (Post, Bahn und dergleichen) sowie mit einem hiezu befugten Transportunternehmen. Die gesamte Gefahr geht jedenfalls mit der Übergabe an den Transporteur auf den Vertragspartner über.
6.5. Meingast ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten Entgelts in Rechnung zu stellen, teilbare Leistungen gesondert abzurechnen und für benötigtes Material Teilzahlungen in Höhe der kalkulierten Materialkosten zu verlangen.
6.6. Sämtliche Zahlungen des Vertragspartners haben Spesen- und abzugsfrei samt etwaiger Nebenkosten innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen — es sei denn, aus der Rechnung von Meingast ergibt sich Abweichendes.
6.7. Bei Überschreiten des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 12 % per annum verrechnet. Der Anspruch auf Verzugszinsen setzt kein Verschulden des Vertragspartners voraus. Die Geltendmachung weiterer Rechte aus einem Zahlungsverzug, wie etwa Rücktritt, Schadenersatz und Ersatz eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten. Weiters hat der Vertragspartner Meingast darüberhinaus sämtliche Inkassokosten, wie zum Beispiel Mahnkosten in Höhe von € 15,00 pro Schreiben, Kosten von Inkassobüros, Detekteien, Rechtsanwälten, Gerichtsgebühren, Lagerkosten etc. zu ersetzen.
6.8. Scheck und Wechsel werden von Meingast nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
6.9. Die Geltendmachung von Gegenforderungen des Vertragspartners durch Aufrechnung oder durch Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen.
6.10. Vor vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen einschließlich z.B. allfälliger Verzugszinsen, Inkassokosten etc. ist Meingast zu keiner weitern Lieferung bzw. Leistung aus (auch angenommenen) anderen Bestellungen bzw. anderen Verträgen verpflichtet, kann aber auch vor Lieferung bzw. Leistung die Sicherstellung des sich aus der weiteren Lieferung ergebenden Kaufpreises begehren.
Sofern der Vertragspartner gegenüber Meingast mit Zahlungsverpflichtungen aufgrund eines Auftrages oder eines früheren oder späteren Auftrages in Verzug gerät, werden sämtliche Forderungen von Meingast auch aus anderen Lieferungen sofort zur Gänze fällig und können ohne Mahnung und Nachfristsetzung von Meingast geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkursverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder, wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens bzw. die Abweisung eines solchen Antrages vorliegen oder, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt. Meingast ist diesfalls auch berechtigt, übergebene und/oder gelieferte Waren oder sonstige Leistungen wieder abzuholen, ohne, dass dies den Vertragspartner von seiner Leistungspflicht entbindet. Die Anwendung der Bestimmung des § 14 AO bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
6.11. Gerät der Vertragspartner mit Zahlungen in Verzug — sei es auch nur mit vereinbarten An- oder Teilzahlungen — ist Meingast berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Auftrag zurückzutreten. Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche kann der Vertragspartner daraus nicht ableiten. Die Erhebung der Unsicherheitseinrede durch den Vertragpartner ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 1052 ABGB).
7.1. Meingast wird den Vertragspartner vom beabsichtigten Übergabetermin zeitgerecht verständigen; sollte der Vertragspartner den beabsichtigten Übergabetermin nicht wahrnehmen oder die Übername unberechtigt verweigern, ist die Übergabe/Übernahme am vorgesehenen Übergabetermin als vollzogen anzusehen (siehe auch Punkt 5.8. dieser AGB).
7.2. Sofern Meingast und der Vertragspartner nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart haben, sind Waren „EXW" („ex works" lncoterms 2000) zu liefern. Im Rahmen dieser AGB sind unter „Incoterms" die internationalen Regeln für die Auslegung von Handelsbedingungen der internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltenden Fassung zu verstehen. Sofern sich aus dem Kontext dieser AGB nichts anderes ergibt, sind Bestimmungen, Bezeichnungen und Ausdrücke, die nach den Bestimmungen der lncoterms besonders definiert sind oder eine besondere Bedeutung haben, gleich wie dort zu verstehen und auszulegen. Sollte aber ein Widerspruch oder sonst ein Konflikt zwischen den Bestimmungen der lncoterms und diesen AGB bestehen, haben diese AGB Vorrang.
7.3. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen sowie für die Bezahlung von Abgaben, Gebühren, Zöllen und sonstigen Aufwendungen verantwortlich und haftbar, die für die Lieferung und Einfuhr der Waren in das Bestimmungsland des Vertragspartners gelten und vorgesehen sind.
7.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Waren vor dem Transport am Sitz oder der Betriebsstätte von Meingast zu überprüfen und zu untersuchen und die hiefür notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Meingast ist unter keinen Umständen verantwortlich für Ansprüche aus Mängeln oder Schäden an den Waren, die nach deren Verladung oder unter Verweis auf Transportschäden geltend gemacht werden, sofern diese bei bestimmungsgemäßer Überprüfung oder Untersuchung hervorgekommen oder offensichtlich gewesen wären.
7.5. Angaben von Meingast über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise ein Liefertermin oder Leistungstermin verbindlich zugesagt wurde. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen durch Meingast sind immer zulässig.
7.6. Betriebsstörungen, Arbeitskampf, Verkehrshindernisse, behördliche Anordnungen, technische Schwierigkeiten, Rohstoffmangel, unrichtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten von Meingast und höhere Gewalt wie die zu Punkt 5.7. genannten Umstände und sonstige Umstände, die nicht von Meingast verschuldet sind, entbinden Meingast von den eingegangenen Verpflichtungen und berechtigen Meingast sowohl zu einer Überschreitung von Lieferfristen als auch zum Rücktritt vom Vertrag.
7.7. Wird eine verbindliche Lieferfrist von Meingast nicht eingehalten oder eine unverbindliche Lieferfrist mehr als 12 Wochen überschritten, ist der Vertragspartner berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen vom Vertrag hinsichtlich jenes Teils zurückzutreten, der von der Verzögerung betroffen ist. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Vertragspartner nur gemäß den Bestimmungen dieser AGB zu.
7.8. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von Meingast setzte die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt Meingast vorbehalten.
7.9. Haftungsbeschränkung: Wird ein als verbindlich vereinbarter Liefertermin überschritten, haftet Meingast nur soweit der Lieferverzug von Meingast vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Diesfalls ist die Haftung von Meingast auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; liegt kein Vorsatz vor, ist der Ersatz von entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Das Vorliegen eines groben Verschuldens ist vom Vertragspartner zu beweisen.
7.10. Soweit Meingast Massengüter liefert, dürfen bis zu 3 % mehr oder weniger der Warenmenge angeliefert werden, ohne, dass die Preise anzugleichen wären. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die derart gelieferte Warenmenge als vertragsgerecht angesehen wird.
7.11. Werden Meingast Umstände bekannt, welche die Einbringlichkeit einer Forderung zu gefährden geeignet sind, wie etwa andrängende Gläubiger, ein von dritter Seite geführtes Exekutionsverfahren oder ein Antrag auf Einleitung eines lnsolvenzverfahrens, ist Meingast berechtigt, die Ausführung der Lieferung von einer Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig zu machen oder mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.
7.12. Die Gefahr des vollständigen oder teilweisen Untergangs sowie der Verschlechterung, des Verlust, der Beschädigung, des Abhandenkommens oder der Beschlagnahme der Ware oder sonstiger Leistungen geht auf den Auftraggeber über:
7.12.1. mit der Übergabe der Ware bzw. der sonstigen Leistung an den Vertragspartner oder einen von ihm bezeichneten oder bevollmächtigten Dritten,
7.12.2. bei Versand der Ware oder sonstigen Leistung mit der Lieferung ab Werk, gleichgültig, wer den Versand durchführt, sodass das Transportrisiko zur Gänze zu Lasten des Vertragspartners geht.
7.13. Die Übergabe der Ware oder sonstiger Leistung gilt auch dann als erfolgt, wenn der Vertragspartner eine Übernahme ganz oder teilweise verweigert oder eine Übergabe aus sonstigen Gründen nicht möglich ist.
7.14. Bei Übernahmsverzug kann Meingast Erfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Übernahme begehren oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und vollen Schadenersatz verlangen. Der Vertragspartner hat jedenfalls auch die durch den Übernahmsverzug verursachten Kosten zu ersetzen, insbesondere ist Meingast auch berechtigt, die Ware auf Kosten des Vertragspartners einzulagern. Irgendwelche Verwahrerpflichten sind für Meingast hiemit jedoch nicht verbunden. Sämtliche Kosten unberechtigter Reklamationen hat der Vertragspartner Meingast ebenfalls vollständig zu ersetzen.
7.15. Bei einem Spezifikationskauf kann Meingast die Auswahl der Waren und Eigenschaften nach Belieben vornehmen, wenn der Vertragspartner diese nicht in der Bestellung selbst vorgenommen hat.
7.16. Sofern keine bestimmte Versandart vereinbart ist, kann Meingast nach eigenem Ermessen verfahren, ohne dabei die Gewähr für die Richtigkeit der getroffen Wahl oder das termingerechte Eintreffen zu übernehmen.
7.17. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Vertragspartner ist verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
7.18. Versicherungen werden nur über ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners abgeschlossen. Ansonsten hat der Vertragspartner hiefür selbst Sorge zu tragen.
7.19. Retoursendungen von Neuware werden von Meingast nur angenommen, wenn diese von Meingast mittels Retourschein mit Stempel und Unterschrift genehmigt worden sind. Nicht genehmigte Retoursendungen werden nicht angenommen und auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu diesem zurückgestellt und eine Manipulationsgebühr von € 30,00 netto samt Transport- und Frachtkosten je Sendung berechnet. Falls eine Retoursendung nicht originalverpackt ist und dadurch (auch kleinere) Schäden entstanden sind, werden nach Wahl von Meingast entweder der tatsächliche Wertverlust, zumindest jedoch 20 % Manipulationsgebühr des Bruttofakturenwertes der beschädigten Ware abgezogen.
8.1. Waren und alle gelieferten und montierten Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum von Meingast. Für den Fall, dass ausnahmsweise und über ausdrückliche Vereinbarung mit Scheck oder Wechsel bezahlt wird, gilt dies bis zur endgültigen Einlösung des Schecks oder des Wechsels.
8.2. Der Vertragspartner ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, die Ware oder den Leistungsgegenstand pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchführen zu lassen. Weiters ist der Vertragspartner verpflichtet, die im Vorbehaltseigentum stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu Neuwert zu versichern.
8.3. Der Vertragspartner hat den Eigentumsvorbehalt durch geeignete Zeichen an den Waren oder sonstigen Leistungsgegenständen oder Teilen ersichtlich zu machen und Meingast von allfälligen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware oder Teile hievon unverzüglich zu unterrichten.
Weiters hat der Vertragspartner gegebenenfalls eine Abschrift des Pfändungsprotokolls unter Angabe des betreibenden Gläubigers an Meingast zu übermitteln. Er hat auch die betreibenden Gläubiger oder sonstige die Ware in Anspruch nehmende Dritte unverzüglich vom Eigentumsrecht von Meingast zu informieren. Schließlich hat er Meingast in jeder ihm möglichen Weise bei der Geltendmachung des Eigentumsrecht zu unterstützen und alle für Meingast in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu ersetzen.
8.4. Vor vollständiger Bezahlung der Ware oder sonstigen Leistung ist eine Veräußerung nur im ordentlichen Geschäftsverkehr zulässig. Die Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet, noch darf sonst in irgendeiner Weise über dieselbe verfügt werden. Für den Fall der Veräußerung tritt der Vertragspartner bereits jetzt die ihm daraus gegen Dritte zustehenden Ansprüche bis zur Höhe der offenen Kaufpreisforderung von Meingast an Meingast ab. Ein Weiterverkauf oder eine sonstige Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist nur dann zulässig, wenn entweder gleichzeitig mit dem Weiterverkauf der gesamte Kaufpreis samt allfälliger Nebenkosten an Meingast bezahlt wird oder gleichzeitig mit der Weiterveräußerung der Zweitkäufer von der Zession der Kaufpreisforderung an Meingast verständigt wurde oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern angemerkt wird. Demnach gelten diese Forderungen ab dem Zeitpunkt, da sie für den Vertragspartner entstanden sind, bereits als an Meingast abgetreten, auch für den Fall, dass der Vertragspartner dies in seinen Büchern (noch) nicht vermerkt haben sollte.
8.5. Für den Fall der Weiterveräußerung ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche Unterlagen über die Weiterveräußerung an Meingast zu übergeben und über sämtliche ausstehenden Forderungen sofort Rechnung zu legen.
8.6. Wird die Ware oder sonstige Leistung verarbeitet oder mit anderen, nicht im Eigentum von Meingast stehenden Gegenständen verbunden, so erwirbt Meingast Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (bemessen nach dem Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Verbindung. Für die durch Verarbeitung bzw. Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware; auf sie sind daher die vorstehenden Bestimmungen vollinhaltlich anwendbar.
8.7. Darüber hinaus räumt der Vertragspartner Meingast schon jetzt und unwiderruflich das Recht ein, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, Gegenstände oder sonstige Leistungen, selbst wenn sie mit dem Boden oder einem Gebäude fest verbunden sind, hievon wiederum zu trennen und in den Gewahrsam von Meingast zu verbringen. Meingast ist zur Herausgabe überhaupt erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher offenen Ansprüche sowie Kosten der Demontage, Lagerung und der voraussichtlichen Kosten der abermaligen Montage verpflichtet. Der Vertragspartner verzichtet bereits jetzt auf die Geltendmachung jedweder Besitz- und/oder Besitzstörungsansprüche gegenüber Meingast.
9.1. Der Vertragspartner haftet dafür, dass Maschinen und Anlagen an denen Meingast in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten arbeitet, den Erfordernissen der Betriebssicherheit und den gesetzlichen Bestimmungen wie auch den einschlägigen ÖNormen entsprechen.
9.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand nur entsprechend den Betriebsanleitungen, Bedingungsvorschriften, Sicherheitsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen wie auch den einschlägigen ÖNormen in Betrieb zu setzen.
9.3. Der Vertragspartner wird die anlässlich des Kaufs von Geräten oder Maschinen übergebenen Bedienungs- und Inbetriebnahmeanleitungen der Hersteller genauestens beachten und insbesondere vorgeschriebene Wartungsarbeiten fachgerecht durchführen lassen.
9.4. Der Vertragspartner wird dafür sorgen, dass Sicherheitseinrichtungen von Maschinen und Geräten nicht entfernt werden und, dass diese sicher vor einer Inbetriebnahme durch Unbefugte, insbesondere Kinder, verwahrt werden.
10.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die an ihn übergebenen Waren bzw. sonstigen Leistungen nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und allfällige Mängel schriftlich längstens innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe der Ware bzw. der sonstigen Leistungen beim Vertragspartner direkt bei Meingast mit konkreter Angabe der Mängel geltend zu machen. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall einer Umleitung oder Weitersendung der Ware bzw. der sonstigen Leistungen durch den Vertragspartner. Wenn eine solche unverzügliche Untersuchung und fristgerechte Mängelrüge infolge Übernahmsverzugs des Vertragspartners unterbleibt, ist dies ausschließlich vom Vertragspartner zu vertreten und bemisst sich diesfalls die vorgenannte Frist ab Beginn des Übernahmsverzugs. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, gilt die Ware bzw. der Kaufgegenstand oder die sonstige Leistung als vertragsgemäß übergeben und geliefert. Hat der Vertragpartner bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Mängel nicht rechtzeitig gerügt, besteht weder ein Anspruch auf Gewährleistung noch auf Schadenersatz.
10.2. Handelsübliche oder geringe technische nicht vermeidbare Abweichungen von Qualität, Farbe oder Design können nicht beanstandet werden.
10.3. Lieferungen, gleichgültig, ob Standardmodelle, Sondermodelle, Fremdmarken oder sonstige Lieferungen dürfen Ware zweiter Wahl enthalten, die höchstens 2 % des Wertes der Lieferung entspricht.
10.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit tatsächlicher Übernahme oder Eintritt des Übernahmsverzugs (siehe auch Punkt 5.8. und 7.1. dieser AGB).
10.5. Meingast leistet nur für solche Mängel Gewähr, die bereits bei Übergabe der Ware bzw. der sonstigen Leistung vorhanden waren. Dies ist auch dann vom Vertragspartner zu beweisen, wenn ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Behauptet der Vertragspartner das Vorliegen eines Mangels, hat er Meingast als Voraussetzung für die Geltendmachung von daraus abgeleiteten Ansprüchen die Möglichkeit einzuräumen, die beanstandete Ware bzw. sonstige Leistung allenfalls durch Fachleute ihres Vertrauens, überprüfen zu lassen.
10.6. Bei Vorliegen von Gewährleistungsmängeln hat Meingast das Wahlrecht, anstelle der zu Recht beanstandeten Ware andere, mängelfreie, gleichwertige Ware zu liefern oder die Ware zurückzunehmen und dem Vertragspartner eine Gutschrift in Höhe des eigenen üblichen Verkaufspreises, der im Zeitpunkt der Rücknahme gilt, zu erteilen, wobei in jedem Fall die beanstandete Ware im Einvernehmen mit Meingast wieder an Meingast zurückzusenden ist. Darüber hinaus ist Meingast nach Wahl auch berechtigt, eine Nachbesserung der Ware durchzuführen; unternimmt Meingast in angemessener Frist einen Verbesserungsversuch und bleibt dieser erfolglos, hat ein Austausch oder eine Rücknahme der mangelhaften Ware im Sinn der vorstehenden Bestimmung zu erfolgen. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so kann Meingast nach Wahl eine angemessene Preisminderung gewähren. Ein Recht auf Wandlung durch den Vertragspartner ist ausdrücklich ausgeschlossen. Jegliche Mängelbehebungen und/oder Verbesserungsversuche welcher Art auch immer, erfolgen ausschließlich im Wege der Kulanz und anerkennt Meingast dadurch keinesfalls eine wie immer geartete Verpflichtung zur Behebung behaupteter Mängel oder behaupteter Rechte des Vertragspartners zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
10.7. Der Vertragspartner hat wegen eines Gewährleistungsanspruchs auch aus dem Titel des Schadenersatzes nur die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Ansprüche. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sowohl wegen eines Gewährleistungsmangels als auch wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, wenn Meingast am Vorliegen des Mangels kein grobes Verschulden trifft. Der Vertragspartner trägt die Beweislast für das Vorliegen eines solchen groben Verschuldens.
10.8. Wenn der Vertragspartner als Unternehmer einem Verbraucher Gewähr für die kaufgegenständliche Ware leistet, so verzichtet er gegenüber Meingast ausdrücklich auf die Rückgriffsrechte gemäß § 933b ABGB.
10.9. Sollte Meingast von Dritten direkt in Anspruch genommen werden, hat der Vertragspartner Meingast insoweit schad- und klaglos zu halten, als Meingast nach den vorstehenden Bestimmungen ihm gegenüber keine Haftung trifft.
10.10.Überhaupt erlöschen Ansprüche aus Gewährleistung vollständig, wenn die Ware bzw. sonstigen Leistungen vom Vertragspartner oder von Dritten selbst geändert, ergänzt, instandgesetzt oder mangelhaft montiert worden sind. Ebenso erlöschen jegliche Gewährleistungsrechte, wenn Schutzvorrichtungen nicht angebracht oder entfernt werden.
10.11.Jedwede Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Beschädigungen der Ware oder sonstigen Leistungen durch äußere, etwa mechanische Einwirkungen sowie für Verschleißteile oder sonstige Teile, die einer normalen Abnützung unterliegen. Ebenso besteht keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, normale Abnutzung, versäumte Wartungsarbeiten, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete oder unzureichende Betriebsmittel, chemische, elektrische oder elektronische Einflüsse auf die Ware oder sonstige Leistung, die nicht auf einen ordnungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.
10.12.Der Vertragspartner ist nicht berechtigt wegen Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen — seien sie auch berechtigt — vereinbarte Zahlungen an Meingast zurückzuhalten. Zudem können jegliche Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche nicht vor vollständiger Kaufpreisentrichtung durch den Vertragspartner geltend gemacht werden (siehe auch Punkt 6.8.).
11.1. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Gewährleistungsmangels oder wegen Mangelfolgeschäden bleiben die Bestimmungen des Punktes 10. unberührt.
11.2. Schadenersatzansprüche — ausgenommen Personenschäden — gegen Meingast aus welchem Rechtstitel immer, auch aus verspäteter oder mangelhafter Lieferung, sind, soweit Meingast keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat, ausgeschlossen.
Der Ersatz von entgangenem Gewinn, Folgeschäden und Ansprüchen Dritter ist in allen Fällen, ausgeschlossen — es sei denn, Meingast hat grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine nicht rechzeitige Fertigstellung entstehen (Verzugsschäden) insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Zulieferproblemen oder Ausbleiben von Arbeitskräften zurückzuführen ist. Ebenso ist die Haftung für Schäden, die durch fehlerhafte Bedienung, unrichtige Einstellung von Maschinen oder der sonstigen Waren oder Leistungen entstehen, ausgeschlossen. Meingast ist auch nicht für allfällige Verunreinigungen an Sachen Dritter oder an der Umwelt, die durch den Betrieb entstehen können, verantwortlich. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes ist vom Vertragspartner in allen Fällen zu beweisen.
11.3. Schadenersatzforderungen verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
11.4. Sofern der Vertragspartner wegen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz erfolgreich in Anspruch genommen wird, sind Regressansprüche des Vertragspartners gegenüber Meingast ausgeschlossen — es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Meingast zumindest grob fahrlässig verursacht und verschuldet worden ist. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Für den Fall, dass der Vertragspartner eine der in Punkt 9. festgelegten Pflichten verletzt, sind Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen.
11.5. Probefahrten und Probebetriebe werden ausschließlich auf Risiko des Vertragspartners durchgeführt. Für Schäden, die dem Vertragspartner während der Probefahrten oder Probebetriebe, etwa an der Maschine, am Fahrzeug oder Ähnlichem zugefügt werden, haftet Meingast nicht.
12.1. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige von Meingast stammende Unterlagen verbleiben im Eigentum von Meingast. Das Urheberrecht hieran kommt ausschließlich Meingast zu. Sind Unterlagen oder Informationen von Meingast als vertraulich bezeichnet, hat der Vertragspartner diese geheim zuhalten und darf sie nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Meingast an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen. Der Vertragspartner nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die zur Vertragserfüllung notwendigen Daten automatisationsunterstützt gespeichert und verarbeitet und in dem zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang auch an Dritte übermittelt werden.
13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand:
13.1. Auf diese AGB, die auf ihrer Basis abgegebenen Bestellungen und geschlossenen Verträge sowie auf die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragspartner und Meingast ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Das Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
13.2. Erfüllungsort für sämtliche mit dem Vertragspartner zustande kommenden Verträge ist 5020 Salzburg.
13.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem zwischen Meingast und dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrag einschließlich solcher über sein Zustandekommen ist das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg. Meingast bleibt jedoch berechtigt, nach Wahl den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand klagsweise in Anspruch zu nehmen.
14.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet alles zu unterlassen, was das Ansehen von Meingast gefährden könnte.
14.2. In allen Fällen, in denen der Vertragspartner davon ausgeht, dass Meingast mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug ist, hat er Meingast jedenfalls eine angemessene Nachfrist zu setzen. Dies ist Voraussetzung für die Geltendmachung etwaiger aus dem Verzug folgender Rechte des Vertragspartners. Speziellere Regelungen in diesen AGB (z.B. Punkt 5.7.) gehen der allgemeinen Regel vor.
14.3. Ansprüche des Vertragspartners gegen Meingast gleich welcher Art verjähren innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Vertragspartner von dem entsprechenden Sachverhalt Kenntnis hat. Unabhängig von der Kenntnis des Vertragspartners verjähren Ansprüche des Vertragspartners gegen Meingast gleich welcher Art jedenfalls innerhalb von drei Jahren ab Rechnungsdatum.
14.4. Sollten Bestimmungen dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die restlichen Bestimmungen unberührt. Meingast und der Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmungen durch wirksame und durchsetzbare Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung am ehesten entsprechen.
Stand: Oct.2024